Reisebedingungen

Was Sie vor Beginn der Reise wissen sollten


Übersicht


  1. Anmeldung, Reisebestätigung
  2. Bezahlung
  3. Leistungen
  4. Leistungsänderungen und Preisanpassung
  5. Leistungsänderungen und Preisanpassung nach Vertragsabschluss
  6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
  7. Reiseversicherungen
  8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
  9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
  10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
  11. Haftung des Reiseveranstalters
  12. Gewährleistung
  13. Beschränkung der Haftung
  14. Mitwirkungspflicht
  15. Ausschluss von Ansprüchen
  16. Verjährung
  17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
  18. Allgemeines

Sehr geehrter Reiseteilnehmer.
Wir als Reiseveranstalter werden uns alle Mühe geben, Ihnen die Reise so angenehm wie möglich zu machen. Dazu gehört auch, dass Sie genau wissen sollten, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben. Diese ausführlichen Reisebedingungen sorgen in Ihrem und unserem Interesse für klare Verhältnisse. Bitte schenken Sie ihnen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen an.

  1. Anmeldung, Reisebestätigung
    Mit der Anmeldung bietet der Kunde Rotala Reisen GmbH & Co. KG, Bad Neuenahr-Ahrweiler (nachfolgend Rotala genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Dem Anmelder wird empfohlen, den dafür vorgesehenen Anmeldeschein zu verwenden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Für Rotala wird der Reisevertrag verbindlich, wenn die Buchung und der Preis schriftlich gegenbestätigt worden sind. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch Rotala 16 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit der bestellten Leistung zu überprüfen). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so weist Rotala den Kunden in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hin. Es liegt dann ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Rotala die Annahme erklärt.




  2. Bezahlung
    Auf den Reisepreis ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins (gem. § 651k BGB), der sich auf der Rückseite der Reisebestätigung befindet, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig. Der Zahlungsbetrag setzt sich zusammen aus Anzahlung plus Versicherungsprämie. Der Restbetrag auf den Reisepreis muss spätestens 16 Tage vor Reisebeginn gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs). Bei Buchungen, die weniger als 16 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheins sofort fällig. Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises. Rotala behält sich vor, die Reiseunterlagen bei nicht rechtzeitiger Zahlung dem Kunden per Nachnahme zu übersenden. Bei Nichteinlösung der Nachnahmesendung wird dies als Rücktritt gem. Ziff. 6 der Reisebedingungen gewertet. Storno­entschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.




  3. Leistungen
    Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezogenen Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für Rotala bindend. Rotala behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ be­zeich­net werden, sind selbst nicht Bestandteil der geschuldeten Leistungen.




  4. Leistungsänderungen und Preisanpassung
    vor Vertragsabschluss
    Die Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen in diesem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten. Die in diesem Prospekt angegebenen Preise sind für uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die wir Sie vor der Buchung selbstverständlich informieren. Eine entsprechende Anpassung des im Katalog angegebenen Preises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafen­gebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Katalogs zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die von Ihnen gewünschte und in unserem Programm angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen oder Kontingente nach Veröffentlichung des Katalogs verfügbar ist.




  5. Leistungsänderungen und Preisanpassung nach Vertragsabschluss
    Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Rotala nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Rotala ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Rotala dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Rotala über die Änderungen der Reiseleistung diesem gegen­über geltend zu machen.

    Rotala behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafen­gebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Rotala den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beför­derungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöh­ungsbetrag für den Einzelplatz kann Rotala vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Rotala erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Rotala verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss Rotala nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Rotala den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Ge­bühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Rotala in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.




  6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zu­rücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Rotala. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Rotala Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Rotala kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisebeginn pauschalieren:


    Flugreisen, Bahn- und Busreisen:
    bis 60 Tage vor Reiseantritt20 %
    bis 35 Tage vor Reiseantritt25 %
    bis 22 Tage vor Reiseantritt30 %
    bis 15 Tage vor Reiseantritt45 %
    bis 8 Tage vor Reiseantritt55 %
    bis 1 Tag vor Reiseantritt75 %
    am Tag des Reiseantritts oder Nichtantritt der Reise
    vom Reisepreis

    90 %

    Schiffsreisen, Flusskreuzfahrten und Eigenanreise:
    bis 60 Tage vor Reiseantritt25 %
    bis 35 Tage vor Reiseantritt45 %
    bis 15 Tage vor Reiseantritt65 %
    bis 1 Tag vor Reiseantritt85 %
    am Tag des Reiseantritts
    oder Nichtantritt der Reise
    vom Reisepreis

    95 %

    Diese Regelung gilt auch bei kombinierten Schiffsreisen (mit Flug, Bus und/oder Bahn).

    Dem Reisenden bleibt es unbenommen, Rotala nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

    Bei im Arrangement enthaltenen oder zusätzlich zu einem Aufenthalt gebuchten Eintrittskarten wird bei Umbuchung oder Reiserücktritt neben den ausgewiesenen Umbuchungs- bzw. Stornogebühren für die gebuchte Leistung immer der volle Kartenpreis zusätzlich berechnet. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Reisen besondere Rücktrittsbedingungen bestehen. Für diese Reisen gelten die in diesen Reisebedingungen aufgestellten Rücktrittsbedingungen einschließlich der Storno­entschädigung nicht. Die jeweiligen besonderen Bedingungen und Fristen sind bei der Leistungsbeschreibung im Katalog oder im Sonderprospekt aufgeführt. Bei Stornierungen sind die be­reits ausgehändigten Reiseunterlagen zurückzugeben.

    Auf Wunsch des Kunden nimmt Rotala bei Busreisen eine Ab­änderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) bis zum 60. Tag vor Abreise vor. Dafür wird eine Umbuchungsgebühr von Euro 50,– je Person erhoben. Bei allen anderen Reisen können Umbuchungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den oben genannten Bedingungen bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Rotala kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Buchende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.




  7. Reiseversicherungen
    Zur Absicherung der in Ziffer 6 geregelten Stornokosten empfiehlt Ihnen Rotala eine Reiserücktrittskostenversicherung. Die Reiserücktrittskostenversicherung muss bei Buchung, spätes­tens jedoch 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere auch die Obliegen­heiten des Reiseteilnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls, entnehmen Sie bitte der Versicherungs­police der Europäischen Reiseversicherung. Durch die Versicherung ist der Reiseteilnehmer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigung an Rotala befreit; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen.




  8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Rotala um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.




  9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
    Rotala kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.
    a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Rotala sind hierzu bevollmächtigt. Kündigt der Reiseveranstalter, so be­hält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
    b) Bis 24 Tage vor Reiseantritt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, die bei allen Flug-, Bus- und Bahnreisen (soweit nicht anders vermerkt) bei 20 Teilnehmern liegt. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugestellt. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück, sofern er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.
    c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für den Reiseveranstalter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.





  10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
    Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert oder gefährdet, kann Rotala den Reisevertrag kündigen. Der Teilnehmer kann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm von einer offiziell zu einer entsprechenden Aussage berufenen Behörde oder sonstigen staatlichen Institution hierzu eine Bestätigung vorliegt. Rotala zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist unsere Reiseleitung/örtliche Vertretung bevollmächtigt, diese auszusprechen. In diesem Fall ist Rotala verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart war, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.




  11. Haftung des Reiseveranstalters
    Rotala haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
    a) die gewissenhafte Reisevorbereitung.
    b) die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leis­tungsträger.
    c) die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog und Sonderprospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern Rotala nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
    d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reise­leistung. Rotala haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Rotala haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten, weil Rotala auf deren Entstehen keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann.




  12. Gewährleistung
    Wird die Reise nicht bzw. nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Rotala kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Rotala ist berechtigt, in der Weise Abhilfe zu schaffen, dass dem Reisenden eine höherwertige aber auch gleichwertige Ersatzleistung gestellt wird. Der Reisende hat jedoch das Recht, die Ersatzleistung ggfs. abzulehnen, wenn ihm diese aus einem wichtigen, objektiv erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. Der Reisende kann dann gemäß § 651 d BGB den Reisepreis mindern, gemäß § 651 e BGB den Reisevertrag kündigen oder gemäß § 651 f BGB Schadenersatz verlangen.




  13. Beschränkung der Haftung
    a) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Rotala für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    b) Für alle gegen Rotala gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Rotala bei Sachschäden bis Euro 4.100,–. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
    c) Ein Schadenersatzanspruch gegen Rotala ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
    d) Kommt Rotala die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen be­schränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Rotala in anderen Fällen Leis­tungsträger ist, richtet sich die Haftung nach den geltenden Bestimmungen.
    e) Soweit Rotala bei Schiffsreisen (Kreuzfahrten/Flusskreuzfahrten) die Stellung eines Beförderers zukommt, regelt sich die Haftung von Rotala ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 664 ff des HGB in Verbindung mit dem 2. Seerechtsänderungsgesetz (SeeRÄndG). Diese Bestimmungen sehen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse zu Guns­ten des Beförderers vor. Soweit sich der ausführende Beförderer auf eine Beschränkung der Gesamthaftung gemäß § 486 HGB in Verbindung mit Art. 11 des 2. SeeRÄndG berufen kann, steht dieses Recht auch Rotala gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.





  14. Mitwirkungspflicht
    Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der Reiseteilnehmer eine Schadenanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten. Bei fehlender Schadenanzeige kommen Ansprüche nicht in Betracht. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.




  15. Ausschluss von Ansprüchen
    Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter formfrei erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.




  16. Verjährung
    a) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
    b) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
    c) Die Verjährung nach Ziffer a) und b) beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
    d) Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.





  17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
    Rotala steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visabestimmungen sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Wir empfehlen Ihnen, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig vor Reisebeginn zu informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Wir verweisen auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informa­tions­diens­ten oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Rotala haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Rotala mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Rotala die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.




  18. Allgemeines
    a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
    b) Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder ge­wöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
    c) Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
    d) Der Abdruck und/oder die digitale Übernahme von Inhalten (auch auszugsweise) insbesondere von Fotos und Bildmaterial bedürfen der Genehmigung von Rotala.





  19. Die Reisebedingungen gelten für:
    ROTALA REISEN GmbH & Co. KG
    Ahrstraße 12
    53474 Bad Neuenahr
    Handelsregister Koblenz HRA 11921
    Stand: November 2011



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